Sehr geehrte Mitarbeiter*innen,
wie Sie sicher bereits der Presse entnommen haben, hat der Gesetzgeber den Weg für eine Pflegebonuszahlung frei gemacht. Das entsprechende Gesetz regelt nicht nur die Zahlung selbst, sondern sieht auch eine Informationspflicht für den Arbeitgeber gegenüber den Mitarbeitern vor, eine Verpflichtung, der wir natürlich gern nachkommen. Seitens des Gesetzgebers wurde dezidiert geregelt, wie zu informieren ist, wozu sogar ein entsprechendes Informationsschreiben vom Bund vorgegeben wurde, das wir nachfolgend wiedergeben. Demgemäß stammt der nachfolgende Text also nicht aus unserer Feder, doch wir teilen uneingeschränkt die hierin zum Ausdruck kommende Wertschätzung gegenüber Ihnen und Ihrer Arbeit!
Hier nun das eigentliche Informationsschreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
während der Coronavirus-Pandemie haben Sie mit Ihrer Arbeit Außergewöhnliches geleistet und sich zum Wohle der Pflegebedürftigen selbst einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt. Nicht nur die Einhaltung der hygienischen Schutzmaßnahmen, sondern auch die Linderung von Ängsten und Sorgen der besonders gefährdeten Pflegebedürftigen haben von Ihnen besonders viel Kraft abverlangt. Als Anerkennung für Ihren Einsatz hat der Bundesgesetzgeber für das Jahr 2022 daher erneut die Auszahlung einer einmaligen Sonderleistung bis zu 550 Euro (Corona- Pflegebonus) in § 150a SGB XI gesetzlich festgelegt. Der Bonus ist Ihnen, soweit Sie anspruchsberechtigt sind, bis spätestens 31. Dezember 2022 von Ihrem Arbeitgeber auszuzahlen und ist steuer- und sozialabgabenbefreit.
Den Corona-Pflegebonus erhalten Sie als Beschäftigte oder Beschäftigter in einer nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, die bzw. der im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung (z. B. über eine Zeitarbeitsfirma) oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags (z. B. über eine Servicegesellschaft) in Pflegeeinrichtungen eingesetzt wird. Sie sind anspruchsberechtigt, sofern Sie im Bemessungszeitraum vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2022 für mindestens drei Monate in einer oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tatsächlich tätig waren und am 30. Juni 2022 in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung beschäftigt und tätig sind. Der Anspruch auf den Corona-Pflegebonus besteht gegenüber Ihrem Arbeitgeber, bei dem Sie am 30. Juni 2022 beschäftigt sind. Abweichend davon haben auch Beschäftigte einen Anspruch auf einen Corona-Pflegebonus, die im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren und am 30. Juni 2022 nur deshalb nicht mehr beschäftigt und tätig sind,
weil für sie zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestand oder
weil sie Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, nach den gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld beziehen oder weil ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft oder eine Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes besteht oder sie Elternzeit in Anspruch nehmen oder Wehrdienst oder Zivildienst leisten.
Sofern Sie am 30. Juni 2022 für mehrere Arbeitgeber in Teilzeit tätig sind, haben Sie Ansprüche auf anteilige Pflegeboni, insgesamt jedoch höchstens in Höhe des Pflegebonus für Vollzeitbeschäftigte. Sollte der Corona-Pflegebonus den Sie im Jahr 2022 aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen anteilig erhalten, den Gesamtbetrag für dem Tätigkeitsfeld nach vergleichbare Vollzeitbeschäftigte überschreiten, informieren Sie bitte eine der Pflegekassen, von der Ihre Arbeitgeber die Vorauszahlung erhalten haben, damit Sie den überzahlten Betrag an diese zurückerstatten können. Die jeweils zuständige Pflegekasse erfragen Sie bitte beim Arbeitgeber. Sofern Sie im Bemessungszeitraum den Arbeitgeber wechseln, hat der neue Arbeitgeber, bei dem Sie zum 30. Juni 2022 beschäftigt sind, Ihre bisherige Tätigkeit bei der Bemessung Ihres Anspruchs mit zu berücksichtigen. Dies erfolgt auf Grundlage Ihrer schriftlichen Erklärung zu Ihrer Vorbeschäftigung. Der Erklärung sind aussagekräftige Unterlagen beizufügen, aus denen das bisherige Tätigkeitsfeld sowie die Dauer und der Umfang der Vorbeschäftigung – bei Abweichungen zum Arbeitsvertrag auch der Umfang der tatsächlich geleisteten Stunden – sowie etwaige Unterbrechungen hervorgehen (z. B. durch Vorlage von Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis, Unterlagen zum Arbeitszeitkonto). Gleiches gilt bei mehreren Vorbeschäftigungen. Sofern Sie keine entsprechenden Unterlagen vorlegen, kann Ihr Arbeitgeber Ihre Angaben nicht berücksichtigen.
Eine Antragsstellung für den Pflegebonus ist durch Sie nicht erforderlich. Ihr Arbeitgeber, wird Ihnen – sofern Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen - den Pflegebonus unverzüglich nach Erhalt der bis zum 30. September 2022 durch die Pflegekassen zu leistenden Vorauszahlung auszahlen, spätestens mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 2022.