Arbeitsplatz gesucht?

Sie wünschen telefonische Beratung?

+49 661 480299-100

Mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung früh persönliche Handlungsfreiheit sichern

  • 1. November 2019
Rechtzeitig wichtige Weichen stellen

Eine demenzielle Erkrankung scheint das Damoklesschwert unserer Zeit zu sein. Viele ältere Menschen erkranken daran. Doch auch durch Unfall oder Schlaganfall können wichtige Funktionen im Körper ihren Dienst versagen. Besonders bitter ist es, wenn das Gehirn beeinträchtigt ist. Wer hier nicht vorgesorgt hat, ist kaum mehr in der Lage, selbstbestimmt und nach eigenem Willen seinen Lebensabend zu verbringen. Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung helfen dabei, die Wünsche des Betroffenen klar zu regeln.

Johanna Kapp ist Volljuristin und Fachanwältin für Erbrecht bei der Kanzlei Dr. Schlitt & Coll. in Petersberg. Sie berät auch bei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen und engagiert sich ehrenamtlich in der Deutschen PalliativStiftung.
Johanna Kapp ist Volljuristin und Fachanwältin für Erbrecht bei der Kanzlei Dr. Schlitt & Coll. in Petersberg. Sie berät auch bei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen und engagiert sich ehrenamtlich in der Deutschen PalliativStiftung.

„Wenn Menschen geschäftsunfähig werden und nicht mehr in der Lage sind, Alltagsangelegenheiten oder Entscheidungen über ihre persönlichen Lebensumstände oder die medizinische Versorgung nicht mehr selbst regeln können, dann ist es leider zu spät für eine vorausschauende Regelung“, sagt Rechtsanwältin Johanna Kapp von der Kanzlei Dr. Schlitt & Coll. in Petersberg. Sie weiß aus langjähriger Erfahrung, dass nicht nur Senioren für den Fall der Fälle vorsorgen und rechtzeitig wichtige Weichen stellen sollten. Auch ein junger Mensch kann durch Unfall oder Krankheit geschäftsunfähig werden. „Ich muss im Zustand der Geschäftsfähigkeit bestimmen, was ich möchte, welche Vertrauensperson meine privaten Angelegenheiten regeln soll und wie im Falle eines Falles meine ärztliche Behandlung auszusehen hat“, erklärt die Juristin.

In Deutschland haben Angehörige oder Vertrauenspersonen nur dann die Befugnis Hilfsbedürftige zu vertreten, wenn sie entweder als gerichtlich bestellter Betreuer fungieren oder besser aufgrund einer vorliegenden Vollmacht für Betroffene handlungsfähig sind. In jedem Fall muss die Willenserklärung schriftlich formuliert werden und sollte – wenn Immobilienvermögen vorhanden ist – entweder von einem Ortsgericht oder der zuständigen Betreuungsbehörde beglaubigt werden.

Professionelle Unterstützung

„Wesentlich sicherer ist die Erstellung und Beurkundung von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen durch einen Notar. Dieser überzeugt sich gleichzeitig von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, geht auf individuelle Wünsche ein und berät auch bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung“, beschreibt Johanna Kapp die Vorteile professioneller Unterstützung. Die Juristin plädiert dafür, dass auch Bevollmächtigte umfassend informiert sind – einerseits, um sämtliche Rechtsgeschäfte ordnungsgemäß durchführen zu können, andererseits um die eigene rechtliche Situation zu kennen. In der Praxis ist auch der Inhalt der Vollmacht wichtig, damit jeder, dem die Vollmacht vorgelegt wird, überprüfen kann, ob die Vollmacht für den konkreten Einzelfall gilt. So gebe es zum Beispiel auch die Möglichkeit, die Befreiung von der Auskunfts- und Rechnungslegung in die Vollmacht aufzunehmen, um nicht nach dem Tod des Erblassers noch Auskünfte an Miterben über Vergangenes abgeben zu müssen.

Im Hinblick auf die gleichermaßen wichtige Patientenverfügung empfiehlt Johanna Kapp die Einbeziehung von Hausarzt oder einem Palliativmediziner, um die Grundlage für Handlungsspielräume und klare Anweisungen zu schaffen. „Insbesondere bei der Patientenverfügung ist es nach dem BGH ganz wichtig, eindeutige Angaben darüber zu machen, welche Maßnahmen ich wünsche, welche ich definitiv ablehne und wie ich mir ein würdiges Sterben vorstelle“, klärt die Rechtanwältin auf.

Originale gut aufbewahren

Eine Vertretungsvollmacht besteht nur, wenn der Bevollmächtigte das Original vorweisen kann. Johanna Kapp rät davon ab, die Urkunde dem Bevollmächtigten auszuhändigen, sondern diese entweder zu Hause oder treuhänderisch bei einer dritten Person zu hinterlegen. Zudem könne man die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kostenpflichtig registrieren lassen, ohne dass das Dokument dort hinterlegt sein muss.

Die Gültigkeitsdauer sollte eindeutig formuliert sein. „Wir empfehlen, die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus zu erteilen, damit der Bevollmächtigte in der Lage ist, die durch den und nach dem Todesfall notwendigen Entscheidungen zu treffen“, sagt die Juristin und betont: „Eine Vollmacht kann jederzeit geändert oder widerrufen werden.

Mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung früh persönliche Handlungsfreiheit sichern
Mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung früh persönliche Handlungsfreiheit sichern

Schreibe einen Kommentar

advanced-floating-content-close-btn